Inhalt
- Präambel
- § 1 Name, Rechtsform, Sitz
- § 2 Gemeinnützigkeit
- § 3 Stiftungszwecke / Zweckverwirklichung
- § 4 Stiftungsvermögen
- § 5 Stiftungsmittel
- § 6 Zuwendungen, Zustiftungen
- § 7 Organe der Stiftung
- § 8 Stiftungsvorstand
- § 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
- § 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- § 11 Stiftungsrat
- § 12 Aufgaben des Stiftungsrates
- § 13 Stifterversammlung
- § 14 Verfassungsänderungen, Auflösung, Verschmelzung
- § 15 Auflösung
- § 16 Stiftungsaufsicht
- § 17 In-Kraft-Treten der Verfassung
- Übergangsregelung
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Präambel
Die Bürgerstiftung Aßlar ist eine Initiative der Stadt Aßlar. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Verfassungszwecks will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Stadt Aßlar und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen.
Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in Aßlar mitzuwirken.
In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Region sich positiv entwickelt.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Aßlar“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in der Stadt Aßlar.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§ 3 Stiftungszwecke / Zweckverwirklichung
Zwecke der Stiftung sind:
- Förderung kultureller Zwecke, insbesondere Kunst, Denkmalpflege
- Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe
- Förderung des Sports, insbesondere Breiten- und Nachwuchssport
- Förderung karitativer und kirchlicher Zwecke
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe
- Förderung von Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Klimaschutz, Energieeffizienz, Gesundheitswesen
- Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie Unfallverhütung
- Förderung des Tierschutzes
- Förderung der Kriminalprävention
- Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
- Förderung von Wissenschaft und Forschung im Landkreis
- Förderung von Völkerverständigung und internationalen Partnerschaften
- Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
- Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene, Zivilbeschädigte, Katastrophenopfer und Opfer von Straftaten
Die Zwecke werden erfüllt durch finanzielle Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen öffentlichen Rechts sowie durch eigene Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Abs 1 dieser Verfassung.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen. Zum Zeitpunkt der Errichtung besteht es aus einem Geldvermögen von 110.000,00 €.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Hierfür sind die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Stiftung weist Umschichtungsgewinne und -verluste in einer Umschichtungsrücklage aus, die zum Stiftungsvermögen gehört. Der Stiftungsvorstand kann bestimmen, dass diese Rücklage ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet wird.
§ 5 Stiftungsmittel
Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden. Rücklagen können nach steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Die Mittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln steht den Begünstigten nicht zu.
§ 6 Zuwendungen, Zustiftungen
Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus Geld oder Sachwerten bestehen. Zustiftungen erhöhen das Stiftungsvermögen und können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgen. Spenden dienen der zeitnahen Verwendung. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung gelten als Spenden.
§ 7 Organe der Stiftung
Die Stiftung hat folgende Organe: Stiftungsvorstand, Stiftungsrat, Stifterversammlung.
§ 8 Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Personen. Geborenes Mitglied ist der/die amtierende Bürgermeister/in der Stadt Aßlar. Die weiteren Mitglieder werden für 5 Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten Ersatz für nachgewiesene Auslagen.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
Der Vorstand wählt ein vorsitzendes und ein schriftführendes Mitglied. Sitzungen werden nach Bedarf einberufen, mindestens zweimal jährlich. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Niederschriften werden angefertigt und unterzeichnet. Zustimmung aller Mitglieder erlaubt Beschlüsse außerhalb von Sitzungen.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Aufgaben umfassen: Verwendung der Mittel, Aufstellung Haushaltsplan, Jahresabschluss, Änderungen der Verfassung, Vereinigung oder Auflösung der Stiftung gemäß § 14.
§ 11 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 10 Personen. Geborenes Mitglied ist der/die amtierende Stadtverordnetenvorsteher/in. Weitere Mitglieder werden für 5 Jahre bestellt. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sitzungen werden mindestens einmal jährlich einberufen und Niederschriften erstellt.
§ 12 Aufgaben des Stiftungsrates
Aufgaben: Überwachung und Beratung des Vorstands, Bestellung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Bestellung Prüfer, Genehmigung Jahresabschluss, Entlastung des Vorstands, Zustimmung zu Änderungen oder Auflösung gemäß § 14.
§ 13 Stifterversammlung
Besteht aus Stiftern mit mindestens 500 € sowie Stiftungsratsmitgliedern. Berät Vorstand, wählt Mitglieder des Stiftungsrates, leitet Sitzungen und beruft diese nach Bedarf ein.
§ 14 Verfassungsänderungen, Auflösung, Verschmelzung
Änderungen, Auflösung oder Verschmelzungen werden vom Vorstand nur mit Zustimmung des Stiftungsrats (2/3 Mehrheit) beschlossen. Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
§ 15 Auflösung
Bei Auflösung oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Aßlar zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung gemäß § 3.
§ 16 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt staatlicher Aufsicht. Änderungen der Zusammensetzung der Organe sind umgehend anzuzeigen.
§ 17 In-Kraft-Treten der Verfassung
Diese Verfassung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Übergangsregelung zur Verfassung der Bürgerstiftung Aßlar
Solange die erforderliche Mindestzahl von 5 Stiftungsratsmitgliedern gemäß § 11 Abs. 1 noch nicht erreicht ist, übernehmen die Mitglieder des Ältestenrates der Stadt Aßlar mit Ausnahme des Bürgermeisters die Aufgaben des Stiftungsrats. Sobald die Mindestanzahl erreicht ist, erlischt die Beauftragung des Ältestenrates.